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Geschäftsordnung des Turn- und Sportverein 1899/1945 Belecke (Möhne) e.V.

Vorbemerkung:

Der TUS Belecke hat sich am 19.05.2019 eine neue Satzung gegeben. Damit verliert die
bisherige Geschäftsordnung ihre Grundlage. Zur weiteren Ausgestaltung der derzeitig
gültigen Satzung gibt sich der TUS Belecke e.V. hiermit die nachfolgende Geschäftsordnung.

I Organe des Vereins

§ 1. Organe des Vereins gem.§ 5 der Satzung

Die Mitglieder der in § 5 der Satzung genannten Vereinsorgane müssen das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Dies gilt ausdrücklich nicht für Mitglieder des Vereinsjugendausschusses,
jedoch wird empfohlen, dass der Vorsitzende der Vereinsjugend ebenfalls das 18. Lebens-
jahr vollendet hat.

Die Organe tagen so oft, wie es erforderlich ist. Sofern keine vorherige Terminabsprache
unter den Teilnehmern erfolgt, wird vom 1. Vorsitzenden oder der Geschäftsführung
mindestens zwei Wochen vor dem Termin per Textform eingeladen.
Der Vereinsjugendausschuss wird von dessen Vorsitzendem oder dem 1. Vors. des
Gesamtvereins unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen.
Die Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung richtet sich nach § 6 Ziff. 5 der Satzung.
Die Delegiertenversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die weiteren Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn mind. 1/3 seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse, soweit zum Verständnis über das Zustandekommen erforderlich, und
auch über den wesentlichen Verlauf der Sitzung, ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 2. Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand in allen Bereichen. Zu
Angelegenheiten, die den Gesamtverein betreffen, soll der erweiterte Vorstand angehört
werden. Er hat im Rahmen der Satzung und dieser Geschäftsordnung bestimmte
Mitbestimmungsrechte.
Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Gründung einer neuen Abteilung, der
Auflösung einer bestehenden Abteilung sowie Fusion bzw. Zusammenschluss von
Abteilungen.
Der sich aus der früheren Satzung ergebende Finanzausschuss sollte die finanzielle
Koordination zwischen den Abteilungen sicherstellen und über die Verteilung von
Zuschüssen und Erhebung von Umlagen entscheiden. Die Aufgaben des früheren
Finanzausschusses übernimmt der erweiterte Vorstand.
Es dürfen weitere Mitglieder als Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden, um
die übrigen Vorstandsmitglieder in der Arbeit zu unterstützen oder zu entlasten oder einzelne
spezielle Aufgaben zu übernehmen. Die Aufgabe der Beisitzer ist vor der Wahl zu benennen.

Sie werden von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder für bis zu zwei Jahre gewählt.

§ 3. Kassenprüfer der Hauptkasse

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Hauptkasse, die von dem Schatzmeister geführt
wird, auf ordnungs- und satzungsgemäße Führung hin zu überprüfen. Des Weiteren ist zu
prüfen, ob die Kassen der Abteilungen geprüft wurden und die Kassenprüfungsberichte
vollständig vorliegen.
Auf der Delegiertenversammlung erstatten die Kassenprüfer Bericht über die Prüfung.
Die Delegiertenversammlung wählt jährlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder zwei Kassenprüfer regelmäßig für ein Jahr. Jeder Kassenprüfer darf einmal
wiedergewählt werden. Das Amt eines Kassenprüfers endet mit der Wahl eines neuen
Kassenprüfers. Unbenommen ist die Wahl eines Ersatzprüfers.
Die Kassenprüfer und der 1. Vorsitzende werden vom Schatzmeister nach Aufstellung des
vorläufigen Jahresabschlusses zur Kassenprüfung eingeladen.

§ 4. Vereinsjugendausschuss (VJA)

Der VJA besteht aus den Jugendausschuss-Vorsitzenden der Abteilungen oder deren
Vertretung. Der VJA hat die Aufgaben, die Interessen der Kinder und Jugendlichen des
Vereins zu vertreten. Er soll Jugendarbeit im sportlichen und außersportlichen Bereich
leisten.
Der VJA wählt einen Vorsitzenden (= Vorsitzender des VJA) mit einfacher Stimmenmehrheit
in der Regel für zwei Jahre. Die Wahlen finden in der Regel in geraden Jahren statt.
Der VJA soll sich eine Jugendordnung geben, in der a) die Aufgaben des VJA
b) weitere Mitarbeiter des VJA c) die Geschäftsführung des VJA geregelt werden. Diese
Jugendordnung hat im Einklang zur Satzung zu stehen.
Die Einrichtung oder Änderung wird mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
des VJA beschlossen. Sie ist vom erweiterten Vorstand zu bestätigen.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich,
auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie
wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 5. Abteilungen des TUS Belecke

Die Abteilungen errichten den Sportbetrieb in ihrer jeweiligen Sportart und halten ihn
aufrecht. Derzeit unterhält der TUS Belecke gem. § 4 der Satzung nachfolgende
Abteilungen:
Turnen, Fußball, Tennis, Judo, Taekwondo, Spielmannszug, Volleyball

§ 6. Mitgliederversammlung der Abteilungen

In den Abteilungen werden eigene Mitgliederversammlungen durchgeführt. Sie sind
zuständig für die Belange der jeweiligen Abteilung. Sie wird in der Regel vom Abteilungsleiter
geleitet.

Bei der Abteilungsversammlung sind nur die Mitglieder stimmberechtigt, die in dieser
Abteilung angemeldet sind. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Abteilungsversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit der Abteilung auf und
entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Abteilung.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Abteilungsvorstands
b) Wahl der Vertreter der Abteilung zur Delegiertenversammlung des Gesamtvereins
c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d) Genehmigung des von der Abteilungsleitung vorgelegten Wirtschafts- und
Investitionsplans
e) Beschlussfassung über den Kassenbericht der Abteilung
f) Entgegennahme des Geschäftsberichts der Abteilung
g) Beschlussfassung über die Entlastung der Abteilungsleitung
h) Erlass einer Beitragsordnung
i) Erlass einer Geschäftsordnung für die Abteilung
Zur Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist,
in der Regel einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung.
Die regelmäßige Jahreshauptversammlung hat vor der jährlichen Delegiertenversammlung
stattzufinden. Eine außerordentliche Abteilungsversammlung findet statt, wenn mindestens
25 % der stimmberechtigten Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss
spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich,
auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie
wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 7. Aufgaben der Abteilungsversammlung

Die einzelnen Abteilungen wählen in der Abteilungsversammlung einen eigenen
Abteilungsvorstand bestehend aus:
a) Abteilungsleiter
b) Geschäftsführer
c) Kassierer
Der Vorsitzende des Jugendabteilungsausschusses ist von der Abteilungsversammlung zu
bestätigen und gehört dem Abteilungsvorstand an.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich,
auch über den wesentlichen Verlauf der Sitzung des Abteilungsvorstands ist eine
Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Protokollführer unterschrieben.

§ 8. Geschäftsordnung der Abteilung

Die Abteilungen sollen sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgaben der
Abteilung, weitere Mitarbeiter des Abteilungsvorstands, die Geschäftsführung der Abteilung,
die Bestellung weiterer Mitglieder und Führung des Jugendabteilungsausschusses geregelt
sind.

Diese Geschäftsordnung hat im Einklang zur Satzung zu stehen. Die Einrichtung oder
Änderung wird mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
Abteilung beschlossen.

§ 9. Vertretung der Jugendlichen in den Abteilungen

Abteilungen, die mehr als 20 Mitglieder haben, welche das 18. Lebensjahr nicht vollendet
haben, richten eine Jugendabteilungsversammlung aus. Bei weniger als 20 Mitgliedern darf
eine Jugendversammlung durchgeführt werden.
Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden des Jugendabteilungsausschusses geleitet.
Bei der Jugendabteilungsversammlung sind nur die Kinder und Jugendlichen
stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in dieser Abteilung
angemeldet sind.
Die Jugendabteilungsversammlung dient dazu, die Interessen der Kinder und Jugendlichen
zu formulieren. Sie hat insbesondere die Aufgabe:
a) Wahl und Abwahl des Jugendabteilungsausschusses
b) Vorschläge für die Jugendarbeit im sportlichen und außersportlichen Bereich zu machen
c) Eingaben an die übrigen Organe des Vereins zu formulieren
d) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Jugendausschusses
e) Beschlussfassung über die Entlastung des Jugendausschusses
Zur Jugendabteilungsversammlung wird vom Jugendausschuss-Vorsitzenden oder dem
Abteilungsleiter unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher
eingeladen.
Sie tagt so oft es erforderlich ist. Eine außerordentliche Jugendversammlung findet statt,
wenn mindestens 25 % der Mitglieder, die nach § 9 Abs. 2 stimmberechtigt sind, sie unter
Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des
Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich,
auch über den wesentlichen Verlauf der Jugendversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben

§ 10. Jugendabteilungsausschuss (JAA)

Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 wird ein Jugendabteilungsausschuss gebildet,
bestehend aus:
a) dem JA-Vorsitzenden
b) ggf. weiteren Jugendvertretern und Beisitzern mit festgelegten Aufgaben.
Der JA vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen der Abteilung und leistet
Jugendarbeit im sportlichen und außersportlichen Bereich.
Der Abteilungsvorstand darf dem Jugendabteilungsausschuss (JAA) eine eigenständige
finanzielle Verwaltung ermöglichen. Diese ist auf das notwendige Maß zu beschränken und
streng zu überwachen. Sie ist Bestandteil der Abteilungsbuchführung.
Der JA wird von der Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten in der Regel für zwei Jahre gewählt. Die Wahlen finden in der Regel
geraden Jahren statt.
Der Jugendausschuss wird von dessen Vorsitzenden oder dem Abteilungsleiter unter
Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einberufen.

Der JA tagt so oft es erforderlich ist.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich,
auch über den wesentlichen Verlauf der Sitzungen des JA ist eine Niederschrift anzufertigen.
Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben

II Finanzielle Gliederung

§ 11. Aufbau, Rechte und Pflichten

Der Gesamtverein richtet eine Hauptkasse ein, die als Grundlage für den Jahresabschluss
des Gesamtvereins dient.
Der Verein passt seine finanzielle Gliederung der Gesamtorganisation eines
Mehrspartenvereins an. Die Abteilungen verwalten daher ihre finanziellen Mittel in der Regel
selbständig und müssen für ihr finanzielles Auskommen grundsätzlich selbst sorgen. Dafür
richten die Abteilungen eine eigene Kassenführung mit Buchführung ein, die im
Jahresabschluss des Gesamtvereins aufgehen.
Die Abteilungen dürfen Geschäftskonten, Sparbücher oder sonstige Geldanlagen nur mit
Erlaubnis des geschäftsführenden Vorstands eröffnen.
Der Verein stellt ein Buchführungssystem zur Verfügung, dass der Schatzmeister und die
Kassierer der Abteilungen verwenden sollen. Das Buchführungssystem muss so beschaffen
sein, dass Zuschüsse, Spenden, Umlagen und ähnliches, die vom Gesamtverein an die
Abteilungen oder umgekehrt geleitet werden, nicht doppelt als Einnahmen oder Ausgaben
erfasst werden. Gleichzeitig muss eine Einarbeitung der Abteilungsbuchführungen in die
Hauptkasse automatisiert möglich sein.
Die Buchführungen müssen die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Buchführung erfüllen. Insbesondere sind die Vorschriften über die vollständige Erfassung der
Einnahmen und Ausgaben, das Saldierungsverbot und der steuerlichen Gewinnermittlung zu
beachten.
Bezüglich der Gemeinnützigkeit sind insbesondere die in § 3 der Satzung genannten
Gebote, das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung und das Verbot Verluste im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erleiden, zu beachten. Außerdem sind Einnahmen und
Ausgaben den Tätigkeitsbereichen des Vereins (Ideeller Bereich, Zweckbetrieb,
Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
zuzuordnen.

Der Abteilungsvorstand ist gegenüber dem Gesamtverein für seine Buchführung
verantwortlich. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht und die Pflicht, die
Abteilungsbuchführung zu überprüfen. Außerdem haben die Abteilungen eigene
Kassenprüfungen entsprechend § 14 der Satzung durchzuführen.
Stellt der geschäftsführende Vorstand fest, dass die Abteilungsbuchführung nicht
ordnungsgemäß ist, hat er das Recht, Nachbesserung zu verlangen oder der Abteilung die
Buchführung, sowie die Verfügung über das Abteilungsvermögen zu entziehen.
Die Abteilungen schließen zum 31.12. des Jahres ihre Buchführung ab, erstellen einen
Kassenbericht und melden die Daten an den Schatzmeister, der daraus zusammen mit
seiner Buchführung den Jahresabschluss erstellt.

Der Vorstand Finanzen und die Abteilungsvorstände dürfen über Ausgaben, die die
erwarteten Einnahmen nicht übersteigen, selbständig entscheiden. Rücklagen dürfen
entsprechend aufgelöst werden.
Verbindlichkeiten, außer solche aus Lieferungen und Leistungen, dürfen nur mit vorheriger
Erlaubnis des erweiterten Vorstands eingegangen werden. Kredite, welche die Summe der
Vorjahreseinnahmen übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der jeweiligen
Abteilungsversammlung und der Delegiertenversammlung.
Bei Auflösung einer Abteilung fällt deren Vermögen dem Gesamtverein zu. Bei einem
Zusammenschluss von Abteilungen innerhalb des Gesamtvereins wird das
Abteilungsvermögen zusammengeführt.

III Sonstiges

§ 12. Mitgliederstatistik

Der Gesamtverein hat eine Mitgliederstatistik auf den 01.01. des Jahres aufzustellen, die den
Anforderungen der Sportverbände entspricht.
Der Verein stellt ein Mitgliederverwaltungssystem zur Verfügung, dass der Schatzmeister
und die Abteilungen verwenden sollen. Das System muss so beschaffen sein, dass eine
Einarbeitung der Mitgliederbestände der Abteilungen in die Gesamtstatistik automatisiert
möglich ist, dass Mitglieder, die in mehr als einer Abteilung gemeldet sind, nur als ein
Mitglied gezählt werden und dass eine Mitgliederstatistik nach den Erfordernissen der
Sportverbände automatisiert erstellt werden kann.

§ 13 Unklarheiten

Bei Unklarheiten hinsichtlich dieser Geschäftsordnung gilt immer die aktuell gültige Satzung.

Vom Geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitungen erlassen.

Belecke, November 2022

Firma Westkalk, Partner des Kunstrasenprojektes

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